opencaselaw.ch

SK1 2011 45

Strafprozessordnung

Graubünden · 2012-02-07 · Deutsch GR
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Fahren in fahrunfähigem Zustand | Strassenverkehrsgesetz SVG

Sachverhalt

A. A. ist am 22. März 1964 in Zug geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöri- ger und wohnt am X. in Y.. Nachdem A. die obligatorische Schulzeit durchlaufen hatte, absolvierte er eine dreijährige Lehre als _. Im Anschluss daran machte er eine vierjährige Weiterbildung zum _. 1987 machte sich A. selbständig. Sein Be- trieb, welcher seit dem 24. Juni 2010 den Namen B. trägt, umfasst die _ in Maien- feld, die _ sowie die _ in _ und einen _ in _. A. ist mit C., geborene D., verheiratet und hat drei Kinder mit den Jahrgängen 1994, 1995 und 1997. Gemäss seinen eigenen Angaben beträgt sein monatliches Bruttoeinkommen ca. Fr. 6‘000.-- mo- natlich. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. zwei Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verzeichnet. Der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer sprach ihn mit Strafmandat vom 16. April 2004, mitgeteilt am 20. April 2004, we- gen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig und bestrafte ihn mit 25 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.--. Mit Strafmandat vom 18. August 2004, mitgeteilt am

19. August 2004, wurde A. vom Kreispräsidenten des Kreises Maienfeldes des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16. April 2004 gewährte be- dingte Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 25 Tagen wurde widerrufen. C. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubündens (StPO-GR; BR 350.000) vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, wurde A. vom Kreispräsidenten des Kreises Maienfeld des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt. D. Gegen dieses Strafmandat erhob A. am 17. Dezember 2010 fristgerecht Einsprache, worauf das Kreisamt Maienfeld die Akten am 21. Dezember 2010 der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies.

Seite 3 — 18 E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 wurde A. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 26./27. Juni 2010 fand in den Gemeinden Maienfeld und Igis-_ der erste Teil des L. statt. A. stand am 26. Juni 2010 als Mitglied des L. um 05.00 Uhr auf und begab sich um 07.00 Uhr zum Festplatz nach Maienfeld. Zwischen 13.30 Uhr und 15.30 Uhr war er zu Hause in _ und schlief. Um 16.00 Uhr traf er wieder auf dem Festplatz in Maienfeld ein. Zwischen ca. 17.00 Uhr des

26. Juni 2010 und ca. 02.45 Uhr des 27. Juni 2010 konsumierte A. fünf Fla- schen Lagerbier der Marke Calanda zu je 5.6 dl und vier Flaschen Most der Marke Möhl zu je 5 dl, wovon die Hälfte des Mostes alkoholfrei war. Um 03.50 Uhr setzte sich A. auf sein Kleinmotorrad Z., K., und beabsichtigte, nach _ zu fahren. Nach ca. 50 Metern Fahrt fuhr vor ihm die Polizei von der Maienfelderstrasse in die Wiesenstrasse. A. hielt an, um der Polizei mitzutei- len, dass auf dem Festplatz alles ruhig und in Ordnung sei. Aufgrund des Mundalkoholgeruchs wurde A. einem Alkotest unterzogen. Da dieser positiv ausfiel, wurde A. im Kantonsspital Chur einer Blutentnahme zugeführt. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantons- spital St. Gallen ergab für die rechtlich relevante Zeit einen Blutalkoholgehalt von mind. 1.96 Gewichtspromille. A. anerkannte diesen Wert. Die Polizei entzog A. am 27. Juni 2010 vorläufig den Führerausweis. Gemäss Gutachten des psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 13. Ok- tober 2010 bestehe bei A. zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch ein ver- kehrsrelevanter Alkoholmissbrauch, weshalb die Fahreignung aus verkehrs- medizinischer Sicht nicht gegeben sei. Gegen die anschliessende Verfügung des Straf- und Verkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2010 betreffend den Entzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien für 12 Monate, mit Wirkung ab dem 27. Juni 2010, liess A. durch Rechtsan- walt lic. iur. Luzi Bardill beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit am 17. Januar 2011 Beschwerde erheben. Diese wurde am 23. Fe- bruar 2011, mitgeteilt am 24. Februar 2011, von der Departementsvorstehe- rin abgewiesen.“ F. Mit Urteil vom 3. Oktober 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 3. Oktober 2011, mit Urteilsbegründung mitgeteilt am 3. November 2011, erkannte das Bezirksge- richt _ was folgt: „1. A. ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG.

Seite 4 — 18 2. Dafür wird er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘075.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 534.00

- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtes _ CHF 2‘500.00

- der Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer (Strafmandatsverfahren) CHF 300.00 total somit CHF 4‘409.00 werden vollumfänglich A. auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht _ führte dabei im Wesentlichen aus, dass A. überführt und geständig sei, am 27. Juni 2010, um 03.50 Uhr, seinen Motorroller Z. mit ei- nem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille in Maienfeld gelenkt zu haben. Da der Beschuldigte die rechtliche Zuordnung des Sachverhaltes teile, habe die Verteidigung vor Schranken (zu Recht) nur noch zur Frage des beding- ten Vollzuges plädiert und die Verurteilung als solche als rechtens erachtet. Die vorliegend zu beurteilende Straftat sei definitiv keine einmalige, persönlichkeits- fremde Entgleisung des Beschuldigten, zumal er bereits am 31. Dezember 2003 sowie am 5. Juni 2004 einen Personenwagen mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2.41 Gewichtspromille beziehungsweise 1.92 Gewichtspromille ge- lenkt habe. Auch könne nicht von einer zufälligen Verkettung unglücklicher Um- stände gesprochen werden, habe sich doch A. bereits zum dritten Mal der glei- chen Widerhandlung schuldig gemacht. Das wiederholte Delinquieren auf dem gleichen Rechtsgebiet sei nur relativ kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit der letz- ten Verfehlung erfolgt, nämlich weniger als zwei Jahre, beziehungsweise lediglich rund sechs Jahre nach der letzten Trunkenheitsfahrt beziehungsweise weniger als sechs Jahre nach der letzten Verurteilung. Der zweimalige Rückfall innerhalb der genannten Zeit stelle effektiv ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtig- keit des Delinquenten dar. Diese Uneinsichtigkeit werde dadurch bestätigt, dass sich A. weder durch die zweimalige Rechtswohltat eines bedingten Strafvollzuges einer Gefängnisstrafe, noch durch den Widerruf der einen der beiden Freiheits- strafen, noch durch die lange Probezeit von vier Jahren bei der letztmaligen Verur- teilung von dem erneuten Fahren eines Motorfahrzeuges unter Alkoholeinfluss

Seite 5 — 18 habe abhalten lassen. Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten müsse be- züglich seiner Einstellung zu Alkohol und Strassenverkehr als eigentliche Charak- terschwäche gewertet werden, welche nicht erwarten lasse, dass ihn eine bedingt ausgefällte Strafe dauernd bessern werde. Dafür spreche nebst dem Gesagten auch der Umstand, dass sich das Muster der ersten beiden Trunkenfahrten und jenes der heute zu beurteilenden Fahrt insofern stark ähnlich seien, als es sich in allen drei Fällen um unnötige Fahrten in der Freizeit gehandelt habe. Das Bezirks- gericht _ führte im Weiteren aus, dass sich weder die Persönlichkeit des Beschul- digten noch seine persönliche Situation heute wesentlich anders gestalten würden als nach seiner zweiten Verurteilung. Bereits damals sei A. ein engagierter und tüchtiger Geschäftsmann gewesen, der sich - abgesehen von den Trunkenfahrten

- nichts hätte zu Schulden kommen lassen. Er habe jedoch ausdrücklich bewie- sen, dass das Aussprechen einer bedingten Strafe und selbst der Entzug des Füh- rerausweises eben gerade nicht ausreichen würden, um zukünftige Verfehlungen derselben Art zu verhindern, auch wenn der gute Vorsatz bestehen möge. Daran würden auch die vom Beschuldigten eingereichten Arztzeugnisse vom 14. Juni 2011 sowie vom 18. Januar 2011 nichts ändern. Insbesondere würden die vom Beschuldigten eingereichten Arztberichte das fundierte und ohne weiteres nach- vollziehbare psychiatrische Gutachten vom 13. Oktober 2010 nicht entkräften. Die durch das Gericht vorgenommene Gesamtwürdigung habe deutlich gezeigt, dass A. insgesamt eine ungünstige Prognose für künftiges, klagloses automobilistisches Verhalten gestellt werden müsse und es reine Hoffnung wäre, anzunehmen, der Beschuldigte werde sich bei der nunmehr dritten Gewährung der Rechtswohltat eines bedingten Strafvollzuges inskünftig wohl verhalten. Dies führe zwingend zur Verweigerung der Rechtswohltat eines bedingten Vollzugs der auszusprechenden Strafe. G. Gegen dieses Urteil liess A., nachdem er am 4. Oktober 2011 die Berufung angemeldet hatte, am 22. November 2011 im Sinne von Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklären. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass nicht der Schuldspruch als solcher, sondern lediglich die Anordnung einer unbedingten Geldstrafe eigentlicher Kernpunkt des Weiterzuges darstelle. Folglich sei Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils insofern zu korrigieren, als dass der bedingte Strafvollzug unter Gewährung einer angemessenen Probezeit gewährt werde. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2011 auf eine Stellungnahme und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung vom

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22. November 2011 unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2011 auf eine Stellung- nahme. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 7. Februar 2012 waren sowohl A. als auch dessen Rechtsvertreter sowie lic. iur. Corsin Capaul als Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Ge- richts erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. In einem ersten Schritt führte der Vorsitzende die Einvernahme der beschuldigten Person durch. In der Folge erhielt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Gelegen- heit, sich zu äussern. Dabei führte er insbesondere aus, dass dem Angeklagten vorliegend nach Vornahme einer Gesamtwürdigung keine ungünstige Prognose gestellt werden könne; dies sei vorliegend entscheidend und nicht das Vorliegen einer günstigen Prognose, wobei auch eine solche vorliegend als gegeben zu er- achten sei. Die Vorinstanz habe gestützt auf die Tatsache, dass A., nach zwei sehr zeitnahen Verfehlungen in der ersten Hälfte im Jahre 2004, sich gut sechs Jahre später ein Fehlverhalten mit einem in der Tat sehr vergleichbaren Verhal- tensmuster habe zu Schulden kommen lassen, auf eine ungünstige Prognose ge- schlossen. Alle für ein Wohlverhalten von A. sprechenden Argumente, wie etwa dessen Charakter, dessen Leumund, dessen Geschäftstätigkeit, dessen Ansehen und dessen Hilfsbereitschaft, seien von der Vorinstanz ebenso in den Wind ge- schlagen worden wie die Tatsache, dass der lange dauernde Führerausweisent- zug seine Wirkung nicht verfehlt habe. Die Vorderrichter hätten sich zu einseitig auf die Zeitverhältnisse abgestützt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzu- ges zu Gunsten von A. sei vorliegend durch nichts gerechtfertigt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte in seinem Plädoyer, es sei die Berufung abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeklagten. In sei- nem Vortrag verwies er unter Hinweis auf verschiedene Urteile auf die Rechtspre- chung des Kantonsgerichts sowie diejenige des Bundesgerichts - insbesondere auf BGE 134 IV 1 ff. - und hielt fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer un- günstigen Prognose ausgegangen sei. Insbesondere sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass es sich um die dritte Ver- fehlung in der gleichen Sache handle, diese dritte Begehung kurz nach Ablauf der Probezeit begangen worden sei, jeweils ein hoher Blutalkoholgehalt nachgewie- sen werden konnte sowie aus medizinischer Sicht ebenfalls eine ungünstige Pro- gnose gestellt worden sei. Diese Umstände würden gegen den bedingten Vollzug sprechen. Schliesslich merkte der Staatsanwalt an, dass der gute Leumund des

Seite 7 — 18 Angeklagten nicht in Abrede gestellt werde. Das letzte Wort erhielt der Angeschul- digte, wobei dieser ausführte, dass ein solcher Fehler nie wieder vorkommen wer- de. Die ganze Geschichte habe ihn sehr getroffen und stelle für ihn ein einschnei- dendes Ereignis dar. Der Rechtsvertreter von A. gab am Ende der Verhandlung eine schriftliche Ausfertigung seines Plädoyers zu den Akten. K. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechts- mittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Da der angefochtene Entscheid am 3. Oktober 2011 und somit nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, gilt demnach neues Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tage seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträ- ge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). A. meldete die Berufung fristgerecht am 4. Ok- tober 2011 an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 3. Novem- ber 2011 reichte er mit Eingabe vom 22. November 2011 die schriftliche Beru- fungserklärung ein. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung von A. ist daher einzutreten. 3.a) Grundsätzlich ist das Berufungsverfahren mündlich (vgl. Art. 405 StPO). Das schriftliche Berufungsverfahren im Sinne von Art. 406 StPO dient der Entlas- tung des Berufungsgerichts, ist aber die Ausnahme. Die Präsenz der Staatsan- waltschaft ist erforderlich, wenn sie selber Berufung oder Anschlussberufung er-

Seite 8 — 18 hoben hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; dies auch in geringfügigen Strafsachen), wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme beantragt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO), oder wenn sie die Verfahrensleistung zum Auftritt verpflichtet (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO). Die beschul- digte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Ver- brechen oder Vergehen behandelt werden (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). b) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 hat die Verfahrensleitung sowohl den Berufungskläger und seinen Verteidiger als auch einen Vertreter der Staatsan- waltschaft zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2012 vorgeladen. Die genannten Personen haben dieser Vorla- dung Folge geleistet und sind am 7. Februar 2012, 09.00 Uhr persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. 4.a) Die Berufung ist im Regelfall ein vollkommendes Rechtsmittel und ermög- licht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Berufungsgründe sind gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die volle Kognition der Berufungsinstanz wird jedoch zweifach eingeschränkt beziehungsweise erweitert: Zum einen hat das Kantonsgericht als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zum an- deren kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhin- dern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Mithin wird die Kognition der Berufungsinstanz durch das Verbot der reformatio in peius eingeschränkt (vgl. (Franz Riklin, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 404). b) Die Vorinstanz hat A. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestraft. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat A. Berufung eingelegt. Er beantragt, dass der bedingte Strafvollzug unter Ge- währung einer angemessenen Probezeit gewährt werden solle; mithin bildet der Schuldspruch als solcher nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung. Auch die

Seite 9 — 18 Höhe der Strafe wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Anlässlich seines Parteivortrages an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden brachte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers insbesondere vor, dass das Bezirksgericht _ gestützt auf die Tatsache, dass sich A. nach zwei sehr zeitnahen Verfehlungen in der ersten Hälfte im Jahre 2004 gut sechs Jahre später ein Fehlverhalten mit einem in der Tat sehr vergleichbaren Verhaltensmus- ter habe zu Schulde kommen lassen, auf eine ungünstige Prognose erkannt habe. Alle für ein Wohlverhalten von A. sprechenden Argumente, wie etwa dessen Cha- rakter, dessen Leumund, dessen Geschäftstätigkeit, dessen Ansehen und dessen Hilfsbereitschaft, schlage die Vorinstanz ebenso in den Wind wie die Tatsache, dass der lange dauernde Führerausweisentzug seine Wirkung nicht verfehlt habe. Das Bezirksgericht _ habe sich zu einseitig auf die Zeitverhältnisse abgestützt und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Burz vom 13. Oktober 2010 im Zusam- menhang mit dem Führerausweisentzug einen ungerechtfertigt hohen Stellenwert zugestanden; mithin sei A. zu Unrecht eine ungünstige Prognose gestellt worden. In der Folge machte der Rechtsvertreter detaillierte Ausführungen zu den einzel- nen Kriterien, welche im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände für die Be- urteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Betracht zu ziehen seien. c) Der Staatsanwalt führte anlässlich seines Parteivortrages aus, dass die Vorinstanz zur Recht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei, zumal es sich vorliegend nicht um eine einmalige Entgleisung handle. Der Berufungskläger sei bereits zum dritten Mal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden, wobei das vorliegend relevante Vergehen kurz nach Ablauf der Probezeit begangen worden sei. Auch das psychiatrische Gutachten attestiere dem Beru- fungskläger eine ungünstige Prognose. Die Befürchtung einer Rückfälligkeit müs- se vorliegend als relativ hoch eingestuft werden. A. hätte seine Chance erhalten, diese jedoch nicht nutzen können, weshalb er auch die Konsequenzen zu tragen habe. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die ausgesprochene Strafe zu Recht unbedingt ausgesprochen hat oder ob der Vollzug der Geldstrafe - der Ansicht des Berufungsklägers entsprechend - hätte aufgeschoben werden müs- sen. 5.a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR

311) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

Seite 10 — 18 um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Mit dieser Formulierung - „in der Regel“ - kommt klar zum Ausdruck, dass immer dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, der bedingte Vollzug der Strafe anzuordnen ist. Darauf hat der Verurteilte einen Rechtsanspruch (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 42). Die einzige formelle Voraussetzung des bedingten Strafauf- schubs besteht in der Art der Sanktion: In vollem Umfang, bis zu ihrem gesetzli- chen Höchstmass, für bedingt vollziehbar erklärt werden können eine Geldstrafe und die Anordnung gemeinnütziger Arbeit, während der Rahmen bei der Freiheits- strafe sechs Monate bis zwei Jahre beträgt (vgl. Günther Stratenwerth/ Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 zu Art. 42). b) Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs war nach altem Recht die günstige Prognose, dass der Täter auch ohne Vollzug der Freiheitsstrafe fortan straffrei bleiben würde. Das neue Recht beruht weiterhin auf dieser Annahme und die zum alten Recht entwickelten Prognosekriterien blei- ben weiterhin massgebend. Das neue Recht kehrt jedoch die Vermutung um. Grundsätzlich wird also davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewähre. Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Es dürfen mithin keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen. Die zur günstigen Prognose nach altem Recht entwickelten Kriterien haben - wie bereits erwähnt - ihre Bedeu- tung nicht gänzlich verloren; mithin geht es immer noch um die Frage, ob sich der Verurteilte dauernd, nicht nur während der Probezeit bewähren wird. Massgebend für die Prognose sind die Verhältnisse zur Zeit des Urteils (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 5, 117). Bei der Beurteilung hat das Gericht ein weites Ermessen. Das Kantonsgericht greift nur ein, wenn sich die Vorinstanz auf „offensichtlich unhalt- bare Überlegungen“ stützt, also willkürlich oder unangemessen entscheidet (vgl. auch BGE 134 IV 143). c) Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Ge- währ bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. Es ist insbesondere unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Be- deutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Seite 11 — 18 Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 193, BGE 134 IV 1, E. 4.2; Trechsel, a.a.O., N 9 f. zu Art. 42; so auch SB 03 18, SB 03 50, SB 04 47). d) Ein besonderes Problem bietet die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Unter dem Eindruck der Gefährlichkeit und Häufigkeit dieses Delikts wurde es vom Bundesgericht jahrzehntelang einer gene- ralpräventiv motivierten Sonderregelung unterstellt, die in der Regel den bedingten Strafvollzug ausschloss. Das Bundesgericht ist schliesslich in seinem Bundesge- richtsentscheid vom 13. März 1992 (vgl. BGE 118 IV 97) von dieser strengen Pra- xis abgerückt. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid zusammenfassend fest, dass bei der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien zugrunde zu legen sind wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftat- bestandes und gegebenenfalls dass es sich um einen Rückfall handelt, sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Ausnahmen waren bereits nach der älteren Praxis des Bundesgerichts zulässig, wenn die Tat als einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung erschien. Dies konnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Täter erst unter der Wir- kung des Alkohols oder auf starkes Drängen hin zum Fahren in angetrunkenem Zustand entschlossen hatte (vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 42). e) Besondere Gründe zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sind Rückfall und Alkoholismus. Zum Rückfall hatte sich über Jahrzehnte eine geset- zesfremde Praxis herausgebildet, wonach als „Ersttäter“ nur galt, wer mindestens während zehn vorangegangenen Jahren nie wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft wurde. Diese strenge Praxis wurde zunächst im Bundesgerichts- entscheid vom 20. März 1989 (BGE 115 IV 83) etwas gelockert, wo das Bundes- gericht feststellte, dass ein Rückfall nicht notwendigerweise zu einer Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen müsse. Im bereits erwähnten Bundesgerichts- entscheid vom 13. März 1992 (BGE 118 IV 97) wurde einem gut beleumdeten Au- tofahrer der bedingte Strafvollzug gewährt, obwohl er bereits vor etwas mehr als fünf Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollzieh- baren Gefängnisstrafe und Fr. 500.-- Busse verurteilt worden war. Damit hat das Bundesgericht die Sonderrechtsregelung zum Fahren in angetrunkenem Zustand

Seite 12 — 18 endgültig aufgegeben. Die Zehnjahresregelung lässt sich angesichts der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht mehr halten; es hat - den vorangehenden Erwä- gungen entsprechend - vielmehr eine umfassende Gesamtwürdigung von Ta- tumständen und Täterpersönlichkeit zu erfolgen. Ein Rückfall innert fünf Jahren kann jedoch nach wie vor ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren darstellen. Unzulässig, weil sachfremd, ist schliesslich die beliebte Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration (vgl. Trechsel, a.a.O., N 14 f. zu Art. 42). 6.a) Den vorangehenden Erwägungen entsprechend hat das Gericht bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Gesamtwürdigung vor- zunehmen, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zukommt. Dabei ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Nachfolgend sollen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die wesentlichen Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, näher ge- prüft werden. Dabei sollen im Sinne einer Gesamtwürdigung insbesondere die positiven und negativen Kriterien gegeneinander abgewogen werden. b) A. ist bereits zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden, wobei die Verfehlungen kurz nacheinander - am 31. Dezember 2003 so- wie am 5. Juni 2004 - erfolgten. Im ersten Fall wurde A. zu 25 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Anlässlich der zweiten Verurteilung wurde die bedingt ausgespro- chene Strafe widerrufen und A. wurde mit drei Monaten Gefängnis und einer Bus- se von Fr. 900.-- bestraft. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Am 27. Juni 2010 lenkte A. erneut ein motorisiertes Fahrzeug in angetrunkenem Zustand. Daraufhin wurde ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der ver- kehrsstrafrechtliche Leumund des Berufungsklägers ist demnach vorliegend als ungünstig zu qualifizieren, wobei aber nochmals festzuhalten ist, dass dies nur eines von mehreren Kriterien ist. c) Bei A. wurde im vorliegend zu beurteilenden Fall für die rechtlich relevante Zeit ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille gemessen; in den vorangehenden Verfahren konnten beim Berufungskläger Blutalkoholkonzen- trationen von 2.41 beziehungsweise 1.92 Gewichtspromillen festgestellt werden. Diese ausgewiesenen und relativ hohen Blutalkoholkonzentrationen fallen bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung der Tatumstände eher negativ ins Ge-

Seite 13 — 18 wicht, wobei - wie bereits dargelegt - dies nicht allein in den Vordergrund gescho- ben werden darf. d) Den vorangehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass A. kein Ersttäter ist und bereits zweimal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis stellt ein Rückfall innert fünf Jahren ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar. Vorlie- gend liegt der letzte Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ca. sechs Jahre zurück. Seit dem Ablauf der Probezeit sind zwei Jahre vergangen. Das Kri- terium der Rückfälligkeit ist jedoch nicht wie noch nach der alten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung isoliert, sondern unter Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zu beurteilen. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere der äussert positiv zu wertende allgemeine Leumund von A. auf. Der Berufungs- kläger verfügt über einen eigenen Betrieb im Bereich _. Er ist als Geschäftsmann in der Gesellschaft bestens bekannt und auch anerkannt. So ist A. unter anderem Präsident des _ sowie Mitglied des Zentralvorstandes des Unternehmerverbandes der _ der Schweiz. Den Ausführungen des Rechtsvertreters kann zudem entnom- men werden, dass A. nicht nur beruflich, sondern auch privat in der Gesellschaft äusserst integriert und engagiert ist. Er ist aktives Mitglied zahlreicher Sportverei- ne, so unter anderem des Turnvereins _, des Tennisclubs _ sowie des Fussball- clubs _. Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsache, dass seit dem letzten Ereignis mehr als fünf Jahre zurück liegen, ist die Rückfälligkeit bei der Prognose in Bezug auf das zukünftige Verhalten mit Zurückhaltung zu werten. e) Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis bereits zweimal entzogen. Am 1. Januar 2004 musste A. den Führerausweis für vier Monate abgeben. Am

19. August 2004 wurde ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Diese Massnahme wurde am 29. August 2005 wieder aufgehoben. Am 27. Juni 2010 wurde A. der Führerausweis erneut vorläufig entzogen. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Berufungskläger den Führerausweis mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 12 Monaten. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 12 Monaten vor der Stellung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises abhängig gemacht; die Alkoholabstinenz war zudem mittels Haaranalyse nachzu- weisen. Ausserdem hatte A. mindestens 12 suchtbezogene Beratungsgespräche nachzuweisen. Dieser Entscheid des Strassenverkehrsamtes Graubünden wurde schliesslich mit Departementsverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 23. Februar 2011, mitgeteilt am 24. Februar

Seite 14 — 18 2011, bestätigt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 teilte das Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden dem Berufungskläger mit, dass im Zeitraum März/April 2012 noch eine Haaranalyse durchgeführt werden müsse. Erst wenn die Abstinenz dann nachgewiesen werden könne, sei die Auflage im Sinne der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. De- zember 2010 bezüglich der Alkoholabstinenz erfüllt und eine Wiedererteilung des Führerausweises könne geprüft werden. Der vorliegende Führerausweisentzug stellt nach Ansicht des Kantonsgerichts von Graubünden im Zusammenhang mit der Sanktionierung von A. die einschneidenste Massnahme dar. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass A. als Geschäftsführer der A. und insbesondere auf- grund der verstreut liegenden Betriebe erheblich auf den Führerausweis angewie- sen ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass A. zur Wiedererlangung des Füh- rerausweises einen grossen Aufwand auf sich nehmen muss beziehungsweise musste, zumal er 12 suchtbezogene Beratungsgespräche besuchte und sich halb- jährlichen Haarproben unterzogen hat, wobei eine noch ausstehend ist. Aufgrund dieser einschneidenden Massnahme ist davon auszugehen, dass A. aus seinen Fehlern gelernt hat, sich in Zukunft bewähren wird, beziehungsweise - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs - nicht zu befürchten ist, dass A. erneut rückfällig wird. Mithin sprechen ins- besondere die Auflagen, welche A. im Zusammenhang mit dem verfügten Füh- rerausweisentzug beziehungsweise der Wiedererlangung des Führerausweises zu erfüllen hat, der tadellose Leumund, der gute Berufsstand, die guten familiären Verhältnisse, die Angewiesenheit auf den Führerausweis, welcher ja gerade erst wieder erteilt werden kann, wenn die Auflagen erfüllt sein werden, sodass der Führerausweisentzug als ihn hart treffende Massnahme bezeichnet werden muss, sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigte Einsicht und sein Wille, sich künftig - im ureigensten Eigeninteresse - wohlverhalten zu wollen, für das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne des bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 118 IV 97, BGE 128 IV 193/199, BGE 134 IV 5, BGE 134 IV 143). f) Um eine Prognose für das zukünftige Verhalten von A. abgeben zu können, sind nicht zuletzt auch das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden vom 13. Oktober 2010 als auch der ärztliche Kurzbe- richt von Dr. med. Walter Süsstrunk vom 14. Juni 2011 mit zu berücksichtigen. Hierzu sei noch einmal anzumerken, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht das Vorliegen einer günstigen Prognose, sondern vielmehr das Fehlen einer ungünstigen Pro-

Seite 15 — 18 gnose vorausgesetzt wird (vgl. BGE 134 IV 1 ff.). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Schreiben vom 29. Juli 2010, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Ab- klärung der Fahreignung von A. zu erstellen. Im Gutachten vom 13. Oktober 2010 stellte Dr. med. Christoph Burz fest, dass bei A. keine Alkoholabhängigkeit beste- he, dass aber bei ihm nach wie vor ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch be- stehe. Zur Verbesserung der Prognose und Wiedererlangung der Fahreignung empfahl Dr. med. Christoph Burz - wie bereits erwähnt - zunächst den Nachweis einer mindestens 12-monatigen kontrollierten Totalabstinenz. Dieser Nachweis sollte A. der Genauigkeit wegen mittels halbjährlicher Haaranalysen erbringen. Darüber hinaus hatte der Berufungskläger 12 suchtbezogenen Beratungsge- spräche zu besuchen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 bestätigte Dr. med. Walter Süsstrunk, dass A. zu den vereinbarten zwölf Sitzungen regelmässig und pünktlich erschienen sei. Dr. med. Walter Süsstrink führte im Weiteren aus, dass sich in den Gesprächen eine Fähigkeit zur Einsicht in die jeweils spezifischen Situationen, bei denen es zur Verletzung des Verkehrsgesetzes kam, entwickelt habe. Der Beru- fungskläger sei nun fähig, diese Situationen in Zukunft zu erkennen und entspre- chend zu handeln und sich künftig alkoholabstinent in den Strassenverkehr zu be- geben. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden steht die letzte Haaranalyse zwar noch aus und soll jedoch im März 2012 erfolgen. Auf- grund der vorangehenden Ausführungen und insbesondere des ärztlichen Kurzbe- richtes von Dr. med. Walter Süsstrunk können vorliegend keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche zu einer ungünstigen Prognose führen würden. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass auch der durch das Gericht gewonnene Ge- samteindruck des Berufungsklägers ganz im Sinne des ärztlichen Zeugnisses darauf hindeutet, dass A. aus den vergangenen Verfahren seine Lehre gezogen hat; jedenfalls kann ihm keine ungünstige Prognose in dem Sinne attestiert wer- den, dass er sich in Zukunft nicht wohl verhalten wird. g) A. ist schliesslich von Beginn des Verfahrens an geständig. Der Berufungs- kläger ist sich durchaus bewusst, dass er sich nicht korrekt verhalten hat und zeigt ein entsprechendes reuiges Verhalten. So führt er anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden aus, dass ihn die ganze Geschichte sehr getroffen habe und ein einschneidendes Ereignis in seinem Leben darstelle. Vorliegend ist zudem mit zu berücksichtigten, dass sich A. zum Tatzeitpunkt eher ungeschickt verhalten hat. Der Berufungskläger fuhr lediglich 50 Meter weit, als er die Polizei sichtete, und wandte sich aus eigenem Antrieb und insbesondere in

Seite 16 — 18 seiner Funktion als Mitglied des L. des L. an sie, um einen Lagebericht bezüglich des Geschehens auf dem Festgelände abgeben zu wollen. Erst aufgrund dieser Handlung ist die Polizei überhaupt auf A. aufmerksam geworden beziehungsweise ist sie im Laufe des Gesprächs mit dem Berufungskläger auf eine mögliche Alko- holisierung gestossen. 7.) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aufgrund der vorangehenden Ausführungen zu den verschiedenen Prognosekriterien vom Fehlen einer ungüns- tigen Prognose auszugehen ist. Zwar fällt bei der Einschätzung des Rückfallrisikos zunächst insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung auf. Allerdings hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und eine einseitige Berücksichti- gung einzelner Kriterien, etwa der früheren Verfehlungen und der hohen Blutalko- holkonzentration, ist zu vermeiden. In diesem Sinne ist insbesondere die Einsicht von A. in Bezug auf sein früheres fehlbares Verhalten herausragend. Im Weiteren würdigt das Gericht die einschneidenden Auswirkungen, welche die Sanktionie- rung mittels Führerausweisentzug bei A. gezeitigt haben. Schliesslich fallen bei der Gesamtwürdigung aller wesentlichen Tatumstände sein guter allgemeiner Leumund sowie sein beruflich und gesellschaftlich engagiertes Auftreten positiv ins Gewicht. Aufgrund des Gesagten und nicht zuletzt auch angesichts der Aus- führungen von Dr. med. Walter Süsstrunk anlässlich seines ärztlichen Kurzberich- tes erscheint das Aussprechen einer unbedingten Strafe nicht notwendig, um A. von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. A. ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Im Übrigen ist auch die formelle Voraus- setzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Die Berufung ist daher vollumfänglich gutzuheissen und Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist auf- zuheben. A. ist - im Sinne der Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils - mit einer Geldstrafe von Fr. 60.-- Tagessätzen à Fr. 90.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Die lange Probezeit steht im Einklag mit der bisherigen Rechtsprechung des Kantons- gerichts (vgl. etwa SB 03 50 und SB 04 47), um der Bewährung in zeitlicher Hin- sicht Nachdruck zu verleihen. 8.a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen und ausseramtlichen Kosten den nachfolgenden Erwägungen entsprechend aufzuteilen. b) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘609.-- (Fr. 1‘075.-

- und Fr. 534.--) sowie die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 300.-- ge- hen zu Lasten von A.. Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts _ von Fr. 2‘500.-- geht zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Lasten von A. und zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Las-

Seite 17 — 18 ten der Bezirksgerichtskasse _, zu Lasten welcher A. mit Fr. 1‘000.--, inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen ist. Diese Aufteilung rechtfertigt sich deshalb, weil A. sich bereits vor der Vorinstanz auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges konzentriert hat und den Schuldspruch als solchen nicht in Frage gestellt hat. c) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staats- anwaltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen An- trägen durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der vorangehenden Er- wägungen gutgeheissen. Demnach gehen die Kosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 2‘000.--, inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen hat.

Seite 18 — 18 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 19 August 2004, wurde A. vom Kreispräsidenten des Kreises Maienfeldes des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16. April 2004 gewährte be- dingte Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 25 Tagen wurde widerrufen. C. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubündens (StPO-GR; BR 350.000) vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, wurde A. vom Kreispräsidenten des Kreises Maienfeld des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt. D. Gegen dieses Strafmandat erhob A. am 17. Dezember 2010 fristgerecht Einsprache, worauf das Kreisamt Maienfeld die Akten am 21. Dezember 2010 der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies.

Seite 3 — 18 E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 wurde A. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 26./27. Juni 2010 fand in den Gemeinden Maienfeld und Igis-_ der erste Teil des L. statt. A. stand am 26. Juni 2010 als Mitglied des L. um 05.00 Uhr auf und begab sich um 07.00 Uhr zum Festplatz nach Maienfeld. Zwischen 13.30 Uhr und 15.30 Uhr war er zu Hause in _ und schlief. Um 16.00 Uhr traf er wieder auf dem Festplatz in Maienfeld ein. Zwischen ca. 17.00 Uhr des

26. Juni 2010 und ca. 02.45 Uhr des 27. Juni 2010 konsumierte A. fünf Fla- schen Lagerbier der Marke Calanda zu je 5.6 dl und vier Flaschen Most der Marke Möhl zu je 5 dl, wovon die Hälfte des Mostes alkoholfrei war. Um 03.50 Uhr setzte sich A. auf sein Kleinmotorrad Z., K., und beabsichtigte, nach _ zu fahren. Nach ca. 50 Metern Fahrt fuhr vor ihm die Polizei von der Maienfelderstrasse in die Wiesenstrasse. A. hielt an, um der Polizei mitzutei- len, dass auf dem Festplatz alles ruhig und in Ordnung sei. Aufgrund des Mundalkoholgeruchs wurde A. einem Alkotest unterzogen. Da dieser positiv ausfiel, wurde A. im Kantonsspital Chur einer Blutentnahme zugeführt. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantons- spital St. Gallen ergab für die rechtlich relevante Zeit einen Blutalkoholgehalt von mind. 1.96 Gewichtspromille. A. anerkannte diesen Wert. Die Polizei entzog A. am 27. Juni 2010 vorläufig den Führerausweis. Gemäss Gutachten des psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 13. Ok- tober 2010 bestehe bei A. zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch ein ver- kehrsrelevanter Alkoholmissbrauch, weshalb die Fahreignung aus verkehrs- medizinischer Sicht nicht gegeben sei. Gegen die anschliessende Verfügung des Straf- und Verkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2010 betreffend den Entzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien für 12 Monate, mit Wirkung ab dem 27. Juni 2010, liess A. durch Rechtsan- walt lic. iur. Luzi Bardill beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit am 17. Januar 2011 Beschwerde erheben. Diese wurde am 23. Fe- bruar 2011, mitgeteilt am 24. Februar 2011, von der Departementsvorstehe- rin abgewiesen.“ F. Mit Urteil vom 3. Oktober 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 3. Oktober 2011, mit Urteilsbegründung mitgeteilt am 3. November 2011, erkannte das Bezirksge- richt _ was folgt: „1. A. ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG.

Seite 4 — 18 2. Dafür wird er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘075.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 534.00

- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtes _ CHF 2‘500.00

- der Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer (Strafmandatsverfahren) CHF 300.00 total somit CHF 4‘409.00 werden vollumfänglich A. auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht _ führte dabei im Wesentlichen aus, dass A. überführt und geständig sei, am 27. Juni 2010, um 03.50 Uhr, seinen Motorroller Z. mit ei- nem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille in Maienfeld gelenkt zu haben. Da der Beschuldigte die rechtliche Zuordnung des Sachverhaltes teile, habe die Verteidigung vor Schranken (zu Recht) nur noch zur Frage des beding- ten Vollzuges plädiert und die Verurteilung als solche als rechtens erachtet. Die vorliegend zu beurteilende Straftat sei definitiv keine einmalige, persönlichkeits- fremde Entgleisung des Beschuldigten, zumal er bereits am 31. Dezember 2003 sowie am 5. Juni 2004 einen Personenwagen mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2.41 Gewichtspromille beziehungsweise 1.92 Gewichtspromille ge- lenkt habe. Auch könne nicht von einer zufälligen Verkettung unglücklicher Um- stände gesprochen werden, habe sich doch A. bereits zum dritten Mal der glei- chen Widerhandlung schuldig gemacht. Das wiederholte Delinquieren auf dem gleichen Rechtsgebiet sei nur relativ kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit der letz- ten Verfehlung erfolgt, nämlich weniger als zwei Jahre, beziehungsweise lediglich rund sechs Jahre nach der letzten Trunkenheitsfahrt beziehungsweise weniger als sechs Jahre nach der letzten Verurteilung. Der zweimalige Rückfall innerhalb der genannten Zeit stelle effektiv ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtig- keit des Delinquenten dar. Diese Uneinsichtigkeit werde dadurch bestätigt, dass sich A. weder durch die zweimalige Rechtswohltat eines bedingten Strafvollzuges einer Gefängnisstrafe, noch durch den Widerruf der einen der beiden Freiheits- strafen, noch durch die lange Probezeit von vier Jahren bei der letztmaligen Verur- teilung von dem erneuten Fahren eines Motorfahrzeuges unter Alkoholeinfluss

Seite 5 — 18 habe abhalten lassen. Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten müsse be- züglich seiner Einstellung zu Alkohol und Strassenverkehr als eigentliche Charak- terschwäche gewertet werden, welche nicht erwarten lasse, dass ihn eine bedingt ausgefällte Strafe dauernd bessern werde. Dafür spreche nebst dem Gesagten auch der Umstand, dass sich das Muster der ersten beiden Trunkenfahrten und jenes der heute zu beurteilenden Fahrt insofern stark ähnlich seien, als es sich in allen drei Fällen um unnötige Fahrten in der Freizeit gehandelt habe. Das Bezirks- gericht _ führte im Weiteren aus, dass sich weder die Persönlichkeit des Beschul- digten noch seine persönliche Situation heute wesentlich anders gestalten würden als nach seiner zweiten Verurteilung. Bereits damals sei A. ein engagierter und tüchtiger Geschäftsmann gewesen, der sich - abgesehen von den Trunkenfahrten

- nichts hätte zu Schulden kommen lassen. Er habe jedoch ausdrücklich bewie- sen, dass das Aussprechen einer bedingten Strafe und selbst der Entzug des Füh- rerausweises eben gerade nicht ausreichen würden, um zukünftige Verfehlungen derselben Art zu verhindern, auch wenn der gute Vorsatz bestehen möge. Daran würden auch die vom Beschuldigten eingereichten Arztzeugnisse vom 14. Juni 2011 sowie vom 18. Januar 2011 nichts ändern. Insbesondere würden die vom Beschuldigten eingereichten Arztberichte das fundierte und ohne weiteres nach- vollziehbare psychiatrische Gutachten vom 13. Oktober 2010 nicht entkräften. Die durch das Gericht vorgenommene Gesamtwürdigung habe deutlich gezeigt, dass A. insgesamt eine ungünstige Prognose für künftiges, klagloses automobilistisches Verhalten gestellt werden müsse und es reine Hoffnung wäre, anzunehmen, der Beschuldigte werde sich bei der nunmehr dritten Gewährung der Rechtswohltat eines bedingten Strafvollzuges inskünftig wohl verhalten. Dies führe zwingend zur Verweigerung der Rechtswohltat eines bedingten Vollzugs der auszusprechenden Strafe. G. Gegen dieses Urteil liess A., nachdem er am 4. Oktober 2011 die Berufung angemeldet hatte, am 22. November 2011 im Sinne von Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklären. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass nicht der Schuldspruch als solcher, sondern lediglich die Anordnung einer unbedingten Geldstrafe eigentlicher Kernpunkt des Weiterzuges darstelle. Folglich sei Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils insofern zu korrigieren, als dass der bedingte Strafvollzug unter Gewährung einer angemessenen Probezeit gewährt werde. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2011 auf eine Stellungnahme und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung vom

Seite 6 — 18

E. 22 November 2011 unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2011 auf eine Stellung- nahme. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 7. Februar 2012 waren sowohl A. als auch dessen Rechtsvertreter sowie lic. iur. Corsin Capaul als Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Ge- richts erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. In einem ersten Schritt führte der Vorsitzende die Einvernahme der beschuldigten Person durch. In der Folge erhielt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Gelegen- heit, sich zu äussern. Dabei führte er insbesondere aus, dass dem Angeklagten vorliegend nach Vornahme einer Gesamtwürdigung keine ungünstige Prognose gestellt werden könne; dies sei vorliegend entscheidend und nicht das Vorliegen einer günstigen Prognose, wobei auch eine solche vorliegend als gegeben zu er- achten sei. Die Vorinstanz habe gestützt auf die Tatsache, dass A., nach zwei sehr zeitnahen Verfehlungen in der ersten Hälfte im Jahre 2004, sich gut sechs Jahre später ein Fehlverhalten mit einem in der Tat sehr vergleichbaren Verhal- tensmuster habe zu Schulden kommen lassen, auf eine ungünstige Prognose ge- schlossen. Alle für ein Wohlverhalten von A. sprechenden Argumente, wie etwa dessen Charakter, dessen Leumund, dessen Geschäftstätigkeit, dessen Ansehen und dessen Hilfsbereitschaft, seien von der Vorinstanz ebenso in den Wind ge- schlagen worden wie die Tatsache, dass der lange dauernde Führerausweisent- zug seine Wirkung nicht verfehlt habe. Die Vorderrichter hätten sich zu einseitig auf die Zeitverhältnisse abgestützt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzu- ges zu Gunsten von A. sei vorliegend durch nichts gerechtfertigt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte in seinem Plädoyer, es sei die Berufung abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeklagten. In sei- nem Vortrag verwies er unter Hinweis auf verschiedene Urteile auf die Rechtspre- chung des Kantonsgerichts sowie diejenige des Bundesgerichts - insbesondere auf BGE 134 IV 1 ff. - und hielt fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer un- günstigen Prognose ausgegangen sei. Insbesondere sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass es sich um die dritte Ver- fehlung in der gleichen Sache handle, diese dritte Begehung kurz nach Ablauf der Probezeit begangen worden sei, jeweils ein hoher Blutalkoholgehalt nachgewie- sen werden konnte sowie aus medizinischer Sicht ebenfalls eine ungünstige Pro- gnose gestellt worden sei. Diese Umstände würden gegen den bedingten Vollzug sprechen. Schliesslich merkte der Staatsanwalt an, dass der gute Leumund des

Seite 7 — 18 Angeklagten nicht in Abrede gestellt werde. Das letzte Wort erhielt der Angeschul- digte, wobei dieser ausführte, dass ein solcher Fehler nie wieder vorkommen wer- de. Die ganze Geschichte habe ihn sehr getroffen und stelle für ihn ein einschnei- dendes Ereignis dar. Der Rechtsvertreter von A. gab am Ende der Verhandlung eine schriftliche Ausfertigung seines Plädoyers zu den Akten. K. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechts- mittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Da der angefochtene Entscheid am 3. Oktober 2011 und somit nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, gilt demnach neues Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tage seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträ- ge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). A. meldete die Berufung fristgerecht am 4. Ok- tober 2011 an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 3. Novem- ber 2011 reichte er mit Eingabe vom 22. November 2011 die schriftliche Beru- fungserklärung ein. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung von A. ist daher einzutreten. 3.a) Grundsätzlich ist das Berufungsverfahren mündlich (vgl. Art. 405 StPO). Das schriftliche Berufungsverfahren im Sinne von Art. 406 StPO dient der Entlas- tung des Berufungsgerichts, ist aber die Ausnahme. Die Präsenz der Staatsan- waltschaft ist erforderlich, wenn sie selber Berufung oder Anschlussberufung er-

Seite 8 — 18 hoben hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; dies auch in geringfügigen Strafsachen), wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme beantragt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO), oder wenn sie die Verfahrensleistung zum Auftritt verpflichtet (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO). Die beschul- digte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Ver- brechen oder Vergehen behandelt werden (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). b) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 hat die Verfahrensleitung sowohl den Berufungskläger und seinen Verteidiger als auch einen Vertreter der Staatsan- waltschaft zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2012 vorgeladen. Die genannten Personen haben dieser Vorla- dung Folge geleistet und sind am 7. Februar 2012, 09.00 Uhr persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. 4.a) Die Berufung ist im Regelfall ein vollkommendes Rechtsmittel und ermög- licht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Berufungsgründe sind gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die volle Kognition der Berufungsinstanz wird jedoch zweifach eingeschränkt beziehungsweise erweitert: Zum einen hat das Kantonsgericht als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zum an- deren kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhin- dern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Mithin wird die Kognition der Berufungsinstanz durch das Verbot der reformatio in peius eingeschränkt (vgl. (Franz Riklin, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 404). b) Die Vorinstanz hat A. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestraft. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat A. Berufung eingelegt. Er beantragt, dass der bedingte Strafvollzug unter Ge- währung einer angemessenen Probezeit gewährt werden solle; mithin bildet der Schuldspruch als solcher nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung. Auch die

Seite 9 — 18 Höhe der Strafe wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Anlässlich seines Parteivortrages an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden brachte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers insbesondere vor, dass das Bezirksgericht _ gestützt auf die Tatsache, dass sich A. nach zwei sehr zeitnahen Verfehlungen in der ersten Hälfte im Jahre 2004 gut sechs Jahre später ein Fehlverhalten mit einem in der Tat sehr vergleichbaren Verhaltensmus- ter habe zu Schulde kommen lassen, auf eine ungünstige Prognose erkannt habe. Alle für ein Wohlverhalten von A. sprechenden Argumente, wie etwa dessen Cha- rakter, dessen Leumund, dessen Geschäftstätigkeit, dessen Ansehen und dessen Hilfsbereitschaft, schlage die Vorinstanz ebenso in den Wind wie die Tatsache, dass der lange dauernde Führerausweisentzug seine Wirkung nicht verfehlt habe. Das Bezirksgericht _ habe sich zu einseitig auf die Zeitverhältnisse abgestützt und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Burz vom 13. Oktober 2010 im Zusam- menhang mit dem Führerausweisentzug einen ungerechtfertigt hohen Stellenwert zugestanden; mithin sei A. zu Unrecht eine ungünstige Prognose gestellt worden. In der Folge machte der Rechtsvertreter detaillierte Ausführungen zu den einzel- nen Kriterien, welche im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände für die Be- urteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Betracht zu ziehen seien. c) Der Staatsanwalt führte anlässlich seines Parteivortrages aus, dass die Vorinstanz zur Recht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei, zumal es sich vorliegend nicht um eine einmalige Entgleisung handle. Der Berufungskläger sei bereits zum dritten Mal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden, wobei das vorliegend relevante Vergehen kurz nach Ablauf der Probezeit begangen worden sei. Auch das psychiatrische Gutachten attestiere dem Beru- fungskläger eine ungünstige Prognose. Die Befürchtung einer Rückfälligkeit müs- se vorliegend als relativ hoch eingestuft werden. A. hätte seine Chance erhalten, diese jedoch nicht nutzen können, weshalb er auch die Konsequenzen zu tragen habe. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die ausgesprochene Strafe zu Recht unbedingt ausgesprochen hat oder ob der Vollzug der Geldstrafe - der Ansicht des Berufungsklägers entsprechend - hätte aufgeschoben werden müs- sen. 5.a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR

311) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

Seite 10 — 18 um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Mit dieser Formulierung - „in der Regel“ - kommt klar zum Ausdruck, dass immer dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, der bedingte Vollzug der Strafe anzuordnen ist. Darauf hat der Verurteilte einen Rechtsanspruch (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 42). Die einzige formelle Voraussetzung des bedingten Strafauf- schubs besteht in der Art der Sanktion: In vollem Umfang, bis zu ihrem gesetzli- chen Höchstmass, für bedingt vollziehbar erklärt werden können eine Geldstrafe und die Anordnung gemeinnütziger Arbeit, während der Rahmen bei der Freiheits- strafe sechs Monate bis zwei Jahre beträgt (vgl. Günther Stratenwerth/ Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 zu Art. 42). b) Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs war nach altem Recht die günstige Prognose, dass der Täter auch ohne Vollzug der Freiheitsstrafe fortan straffrei bleiben würde. Das neue Recht beruht weiterhin auf dieser Annahme und die zum alten Recht entwickelten Prognosekriterien blei- ben weiterhin massgebend. Das neue Recht kehrt jedoch die Vermutung um. Grundsätzlich wird also davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewähre. Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Es dürfen mithin keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen. Die zur günstigen Prognose nach altem Recht entwickelten Kriterien haben - wie bereits erwähnt - ihre Bedeu- tung nicht gänzlich verloren; mithin geht es immer noch um die Frage, ob sich der Verurteilte dauernd, nicht nur während der Probezeit bewähren wird. Massgebend für die Prognose sind die Verhältnisse zur Zeit des Urteils (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 5, 117). Bei der Beurteilung hat das Gericht ein weites Ermessen. Das Kantonsgericht greift nur ein, wenn sich die Vorinstanz auf „offensichtlich unhalt- bare Überlegungen“ stützt, also willkürlich oder unangemessen entscheidet (vgl. auch BGE 134 IV 143). c) Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Ge- währ bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. Es ist insbesondere unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Be- deutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Seite 11 — 18 Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 193, BGE 134 IV 1, E. 4.2; Trechsel, a.a.O., N 9 f. zu Art. 42; so auch SB 03 18, SB 03 50, SB 04 47). d) Ein besonderes Problem bietet die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Unter dem Eindruck der Gefährlichkeit und Häufigkeit dieses Delikts wurde es vom Bundesgericht jahrzehntelang einer gene- ralpräventiv motivierten Sonderregelung unterstellt, die in der Regel den bedingten Strafvollzug ausschloss. Das Bundesgericht ist schliesslich in seinem Bundesge- richtsentscheid vom 13. März 1992 (vgl. BGE 118 IV 97) von dieser strengen Pra- xis abgerückt. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid zusammenfassend fest, dass bei der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien zugrunde zu legen sind wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftat- bestandes und gegebenenfalls dass es sich um einen Rückfall handelt, sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Ausnahmen waren bereits nach der älteren Praxis des Bundesgerichts zulässig, wenn die Tat als einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung erschien. Dies konnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Täter erst unter der Wir- kung des Alkohols oder auf starkes Drängen hin zum Fahren in angetrunkenem Zustand entschlossen hatte (vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 42). e) Besondere Gründe zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sind Rückfall und Alkoholismus. Zum Rückfall hatte sich über Jahrzehnte eine geset- zesfremde Praxis herausgebildet, wonach als „Ersttäter“ nur galt, wer mindestens während zehn vorangegangenen Jahren nie wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft wurde. Diese strenge Praxis wurde zunächst im Bundesgerichts- entscheid vom 20. März 1989 (BGE 115 IV 83) etwas gelockert, wo das Bundes- gericht feststellte, dass ein Rückfall nicht notwendigerweise zu einer Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen müsse. Im bereits erwähnten Bundesgerichts- entscheid vom 13. März 1992 (BGE 118 IV 97) wurde einem gut beleumdeten Au- tofahrer der bedingte Strafvollzug gewährt, obwohl er bereits vor etwas mehr als fünf Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollzieh- baren Gefängnisstrafe und Fr. 500.-- Busse verurteilt worden war. Damit hat das Bundesgericht die Sonderrechtsregelung zum Fahren in angetrunkenem Zustand

Seite 12 — 18 endgültig aufgegeben. Die Zehnjahresregelung lässt sich angesichts der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht mehr halten; es hat - den vorangehenden Erwä- gungen entsprechend - vielmehr eine umfassende Gesamtwürdigung von Ta- tumständen und Täterpersönlichkeit zu erfolgen. Ein Rückfall innert fünf Jahren kann jedoch nach wie vor ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren darstellen. Unzulässig, weil sachfremd, ist schliesslich die beliebte Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration (vgl. Trechsel, a.a.O., N 14 f. zu Art. 42). 6.a) Den vorangehenden Erwägungen entsprechend hat das Gericht bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Gesamtwürdigung vor- zunehmen, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zukommt. Dabei ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Nachfolgend sollen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die wesentlichen Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, näher ge- prüft werden. Dabei sollen im Sinne einer Gesamtwürdigung insbesondere die positiven und negativen Kriterien gegeneinander abgewogen werden. b) A. ist bereits zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden, wobei die Verfehlungen kurz nacheinander - am 31. Dezember 2003 so- wie am 5. Juni 2004 - erfolgten. Im ersten Fall wurde A. zu 25 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Anlässlich der zweiten Verurteilung wurde die bedingt ausgespro- chene Strafe widerrufen und A. wurde mit drei Monaten Gefängnis und einer Bus- se von Fr. 900.-- bestraft. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Am 27. Juni 2010 lenkte A. erneut ein motorisiertes Fahrzeug in angetrunkenem Zustand. Daraufhin wurde ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der ver- kehrsstrafrechtliche Leumund des Berufungsklägers ist demnach vorliegend als ungünstig zu qualifizieren, wobei aber nochmals festzuhalten ist, dass dies nur eines von mehreren Kriterien ist. c) Bei A. wurde im vorliegend zu beurteilenden Fall für die rechtlich relevante Zeit ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille gemessen; in den vorangehenden Verfahren konnten beim Berufungskläger Blutalkoholkonzen- trationen von 2.41 beziehungsweise 1.92 Gewichtspromillen festgestellt werden. Diese ausgewiesenen und relativ hohen Blutalkoholkonzentrationen fallen bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung der Tatumstände eher negativ ins Ge-

Seite 13 — 18 wicht, wobei - wie bereits dargelegt - dies nicht allein in den Vordergrund gescho- ben werden darf. d) Den vorangehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass A. kein Ersttäter ist und bereits zweimal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis stellt ein Rückfall innert fünf Jahren ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar. Vorlie- gend liegt der letzte Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ca. sechs Jahre zurück. Seit dem Ablauf der Probezeit sind zwei Jahre vergangen. Das Kri- terium der Rückfälligkeit ist jedoch nicht wie noch nach der alten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung isoliert, sondern unter Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zu beurteilen. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere der äussert positiv zu wertende allgemeine Leumund von A. auf. Der Berufungs- kläger verfügt über einen eigenen Betrieb im Bereich _. Er ist als Geschäftsmann in der Gesellschaft bestens bekannt und auch anerkannt. So ist A. unter anderem Präsident des _ sowie Mitglied des Zentralvorstandes des Unternehmerverbandes der _ der Schweiz. Den Ausführungen des Rechtsvertreters kann zudem entnom- men werden, dass A. nicht nur beruflich, sondern auch privat in der Gesellschaft äusserst integriert und engagiert ist. Er ist aktives Mitglied zahlreicher Sportverei- ne, so unter anderem des Turnvereins _, des Tennisclubs _ sowie des Fussball- clubs _. Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsache, dass seit dem letzten Ereignis mehr als fünf Jahre zurück liegen, ist die Rückfälligkeit bei der Prognose in Bezug auf das zukünftige Verhalten mit Zurückhaltung zu werten. e) Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis bereits zweimal entzogen. Am 1. Januar 2004 musste A. den Führerausweis für vier Monate abgeben. Am

19. August 2004 wurde ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Diese Massnahme wurde am 29. August 2005 wieder aufgehoben. Am 27. Juni 2010 wurde A. der Führerausweis erneut vorläufig entzogen. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Berufungskläger den Führerausweis mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 12 Monaten. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 12 Monaten vor der Stellung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises abhängig gemacht; die Alkoholabstinenz war zudem mittels Haaranalyse nachzu- weisen. Ausserdem hatte A. mindestens 12 suchtbezogene Beratungsgespräche nachzuweisen. Dieser Entscheid des Strassenverkehrsamtes Graubünden wurde schliesslich mit Departementsverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 23. Februar 2011, mitgeteilt am 24. Februar

Seite 14 — 18 2011, bestätigt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 teilte das Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden dem Berufungskläger mit, dass im Zeitraum März/April 2012 noch eine Haaranalyse durchgeführt werden müsse. Erst wenn die Abstinenz dann nachgewiesen werden könne, sei die Auflage im Sinne der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. De- zember 2010 bezüglich der Alkoholabstinenz erfüllt und eine Wiedererteilung des Führerausweises könne geprüft werden. Der vorliegende Führerausweisentzug stellt nach Ansicht des Kantonsgerichts von Graubünden im Zusammenhang mit der Sanktionierung von A. die einschneidenste Massnahme dar. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass A. als Geschäftsführer der A. und insbesondere auf- grund der verstreut liegenden Betriebe erheblich auf den Führerausweis angewie- sen ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass A. zur Wiedererlangung des Füh- rerausweises einen grossen Aufwand auf sich nehmen muss beziehungsweise musste, zumal er 12 suchtbezogene Beratungsgespräche besuchte und sich halb- jährlichen Haarproben unterzogen hat, wobei eine noch ausstehend ist. Aufgrund dieser einschneidenden Massnahme ist davon auszugehen, dass A. aus seinen Fehlern gelernt hat, sich in Zukunft bewähren wird, beziehungsweise - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs - nicht zu befürchten ist, dass A. erneut rückfällig wird. Mithin sprechen ins- besondere die Auflagen, welche A. im Zusammenhang mit dem verfügten Füh- rerausweisentzug beziehungsweise der Wiedererlangung des Führerausweises zu erfüllen hat, der tadellose Leumund, der gute Berufsstand, die guten familiären Verhältnisse, die Angewiesenheit auf den Führerausweis, welcher ja gerade erst wieder erteilt werden kann, wenn die Auflagen erfüllt sein werden, sodass der Führerausweisentzug als ihn hart treffende Massnahme bezeichnet werden muss, sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigte Einsicht und sein Wille, sich künftig - im ureigensten Eigeninteresse - wohlverhalten zu wollen, für das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne des bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 118 IV 97, BGE 128 IV 193/199, BGE 134 IV 5, BGE 134 IV 143). f) Um eine Prognose für das zukünftige Verhalten von A. abgeben zu können, sind nicht zuletzt auch das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden vom 13. Oktober 2010 als auch der ärztliche Kurzbe- richt von Dr. med. Walter Süsstrunk vom 14. Juni 2011 mit zu berücksichtigen. Hierzu sei noch einmal anzumerken, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht das Vorliegen einer günstigen Prognose, sondern vielmehr das Fehlen einer ungünstigen Pro-

Seite 15 — 18 gnose vorausgesetzt wird (vgl. BGE 134 IV 1 ff.). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Schreiben vom 29. Juli 2010, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Ab- klärung der Fahreignung von A. zu erstellen. Im Gutachten vom 13. Oktober 2010 stellte Dr. med. Christoph Burz fest, dass bei A. keine Alkoholabhängigkeit beste- he, dass aber bei ihm nach wie vor ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch be- stehe. Zur Verbesserung der Prognose und Wiedererlangung der Fahreignung empfahl Dr. med. Christoph Burz - wie bereits erwähnt - zunächst den Nachweis einer mindestens 12-monatigen kontrollierten Totalabstinenz. Dieser Nachweis sollte A. der Genauigkeit wegen mittels halbjährlicher Haaranalysen erbringen. Darüber hinaus hatte der Berufungskläger 12 suchtbezogenen Beratungsge- spräche zu besuchen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 bestätigte Dr. med. Walter Süsstrunk, dass A. zu den vereinbarten zwölf Sitzungen regelmässig und pünktlich erschienen sei. Dr. med. Walter Süsstrink führte im Weiteren aus, dass sich in den Gesprächen eine Fähigkeit zur Einsicht in die jeweils spezifischen Situationen, bei denen es zur Verletzung des Verkehrsgesetzes kam, entwickelt habe. Der Beru- fungskläger sei nun fähig, diese Situationen in Zukunft zu erkennen und entspre- chend zu handeln und sich künftig alkoholabstinent in den Strassenverkehr zu be- geben. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden steht die letzte Haaranalyse zwar noch aus und soll jedoch im März 2012 erfolgen. Auf- grund der vorangehenden Ausführungen und insbesondere des ärztlichen Kurzbe- richtes von Dr. med. Walter Süsstrunk können vorliegend keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche zu einer ungünstigen Prognose führen würden. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass auch der durch das Gericht gewonnene Ge- samteindruck des Berufungsklägers ganz im Sinne des ärztlichen Zeugnisses darauf hindeutet, dass A. aus den vergangenen Verfahren seine Lehre gezogen hat; jedenfalls kann ihm keine ungünstige Prognose in dem Sinne attestiert wer- den, dass er sich in Zukunft nicht wohl verhalten wird. g) A. ist schliesslich von Beginn des Verfahrens an geständig. Der Berufungs- kläger ist sich durchaus bewusst, dass er sich nicht korrekt verhalten hat und zeigt ein entsprechendes reuiges Verhalten. So führt er anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden aus, dass ihn die ganze Geschichte sehr getroffen habe und ein einschneidendes Ereignis in seinem Leben darstelle. Vorliegend ist zudem mit zu berücksichtigten, dass sich A. zum Tatzeitpunkt eher ungeschickt verhalten hat. Der Berufungskläger fuhr lediglich 50 Meter weit, als er die Polizei sichtete, und wandte sich aus eigenem Antrieb und insbesondere in

Seite 16 — 18 seiner Funktion als Mitglied des L. des L. an sie, um einen Lagebericht bezüglich des Geschehens auf dem Festgelände abgeben zu wollen. Erst aufgrund dieser Handlung ist die Polizei überhaupt auf A. aufmerksam geworden beziehungsweise ist sie im Laufe des Gesprächs mit dem Berufungskläger auf eine mögliche Alko- holisierung gestossen. 7.) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aufgrund der vorangehenden Ausführungen zu den verschiedenen Prognosekriterien vom Fehlen einer ungüns- tigen Prognose auszugehen ist. Zwar fällt bei der Einschätzung des Rückfallrisikos zunächst insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung auf. Allerdings hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und eine einseitige Berücksichti- gung einzelner Kriterien, etwa der früheren Verfehlungen und der hohen Blutalko- holkonzentration, ist zu vermeiden. In diesem Sinne ist insbesondere die Einsicht von A. in Bezug auf sein früheres fehlbares Verhalten herausragend. Im Weiteren würdigt das Gericht die einschneidenden Auswirkungen, welche die Sanktionie- rung mittels Führerausweisentzug bei A. gezeitigt haben. Schliesslich fallen bei der Gesamtwürdigung aller wesentlichen Tatumstände sein guter allgemeiner Leumund sowie sein beruflich und gesellschaftlich engagiertes Auftreten positiv ins Gewicht. Aufgrund des Gesagten und nicht zuletzt auch angesichts der Aus- führungen von Dr. med. Walter Süsstrunk anlässlich seines ärztlichen Kurzberich- tes erscheint das Aussprechen einer unbedingten Strafe nicht notwendig, um A. von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. A. ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Im Übrigen ist auch die formelle Voraus- setzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Die Berufung ist daher vollumfänglich gutzuheissen und Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist auf- zuheben. A. ist - im Sinne der Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils - mit einer Geldstrafe von Fr. 60.-- Tagessätzen à Fr. 90.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Die lange Probezeit steht im Einklag mit der bisherigen Rechtsprechung des Kantons- gerichts (vgl. etwa SB 03 50 und SB 04 47), um der Bewährung in zeitlicher Hin- sicht Nachdruck zu verleihen. 8.a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen und ausseramtlichen Kosten den nachfolgenden Erwägungen entsprechend aufzuteilen. b) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘609.-- (Fr. 1‘075.-

- und Fr. 534.--) sowie die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 300.-- ge- hen zu Lasten von A.. Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts _ von Fr. 2‘500.-- geht zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Lasten von A. und zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Las-

Seite 17 — 18 ten der Bezirksgerichtskasse _, zu Lasten welcher A. mit Fr. 1‘000.--, inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen ist. Diese Aufteilung rechtfertigt sich deshalb, weil A. sich bereits vor der Vorinstanz auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges konzentriert hat und den Schuldspruch als solchen nicht in Frage gestellt hat. c) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staats- anwaltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen An- trägen durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der vorangehenden Er- wägungen gutgeheissen. Demnach gehen die Kosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 2‘000.--, inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen hat.

Seite 18 — 18 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
  2. A. wird mit einer Geldstrafe von Fr. 60.-- Tagessätzen à Fr. 90.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jah- ren aufgeschoben.
  3. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘609.-- sowie die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von A.. b) Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts _ von Fr. 2‘500.-- geht zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Lasten von A. und zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Lasten der Bezirksgerichtskasse _, zu Lasten welcher A. mit Fr. 1‘000.--, inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen ist.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 2‘000.--, inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen hat.
  5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 45 [nicht mündlich eröffnet]

10. April 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Post- strasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts _ vom 3. Oktober 2011, mitgeteilt am 3. November 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen Berufungskläger, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. A. ist am 22. März 1964 in Zug geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöri- ger und wohnt am X. in Y.. Nachdem A. die obligatorische Schulzeit durchlaufen hatte, absolvierte er eine dreijährige Lehre als _. Im Anschluss daran machte er eine vierjährige Weiterbildung zum _. 1987 machte sich A. selbständig. Sein Be- trieb, welcher seit dem 24. Juni 2010 den Namen B. trägt, umfasst die _ in Maien- feld, die _ sowie die _ in _ und einen _ in _. A. ist mit C., geborene D., verheiratet und hat drei Kinder mit den Jahrgängen 1994, 1995 und 1997. Gemäss seinen eigenen Angaben beträgt sein monatliches Bruttoeinkommen ca. Fr. 6‘000.-- mo- natlich. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. zwei Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verzeichnet. Der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer sprach ihn mit Strafmandat vom 16. April 2004, mitgeteilt am 20. April 2004, we- gen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig und bestrafte ihn mit 25 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.--. Mit Strafmandat vom 18. August 2004, mitgeteilt am

19. August 2004, wurde A. vom Kreispräsidenten des Kreises Maienfeldes des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16. April 2004 gewährte be- dingte Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 25 Tagen wurde widerrufen. C. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubündens (StPO-GR; BR 350.000) vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, wurde A. vom Kreispräsidenten des Kreises Maienfeld des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt. D. Gegen dieses Strafmandat erhob A. am 17. Dezember 2010 fristgerecht Einsprache, worauf das Kreisamt Maienfeld die Akten am 21. Dezember 2010 der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies.

Seite 3 — 18 E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 wurde A. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 26./27. Juni 2010 fand in den Gemeinden Maienfeld und Igis-_ der erste Teil des L. statt. A. stand am 26. Juni 2010 als Mitglied des L. um 05.00 Uhr auf und begab sich um 07.00 Uhr zum Festplatz nach Maienfeld. Zwischen 13.30 Uhr und 15.30 Uhr war er zu Hause in _ und schlief. Um 16.00 Uhr traf er wieder auf dem Festplatz in Maienfeld ein. Zwischen ca. 17.00 Uhr des

26. Juni 2010 und ca. 02.45 Uhr des 27. Juni 2010 konsumierte A. fünf Fla- schen Lagerbier der Marke Calanda zu je 5.6 dl und vier Flaschen Most der Marke Möhl zu je 5 dl, wovon die Hälfte des Mostes alkoholfrei war. Um 03.50 Uhr setzte sich A. auf sein Kleinmotorrad Z., K., und beabsichtigte, nach _ zu fahren. Nach ca. 50 Metern Fahrt fuhr vor ihm die Polizei von der Maienfelderstrasse in die Wiesenstrasse. A. hielt an, um der Polizei mitzutei- len, dass auf dem Festplatz alles ruhig und in Ordnung sei. Aufgrund des Mundalkoholgeruchs wurde A. einem Alkotest unterzogen. Da dieser positiv ausfiel, wurde A. im Kantonsspital Chur einer Blutentnahme zugeführt. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantons- spital St. Gallen ergab für die rechtlich relevante Zeit einen Blutalkoholgehalt von mind. 1.96 Gewichtspromille. A. anerkannte diesen Wert. Die Polizei entzog A. am 27. Juni 2010 vorläufig den Führerausweis. Gemäss Gutachten des psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 13. Ok- tober 2010 bestehe bei A. zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch ein ver- kehrsrelevanter Alkoholmissbrauch, weshalb die Fahreignung aus verkehrs- medizinischer Sicht nicht gegeben sei. Gegen die anschliessende Verfügung des Straf- und Verkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2010 betreffend den Entzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien für 12 Monate, mit Wirkung ab dem 27. Juni 2010, liess A. durch Rechtsan- walt lic. iur. Luzi Bardill beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit am 17. Januar 2011 Beschwerde erheben. Diese wurde am 23. Fe- bruar 2011, mitgeteilt am 24. Februar 2011, von der Departementsvorstehe- rin abgewiesen.“ F. Mit Urteil vom 3. Oktober 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 3. Oktober 2011, mit Urteilsbegründung mitgeteilt am 3. November 2011, erkannte das Bezirksge- richt _ was folgt: „1. A. ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG.

Seite 4 — 18 2. Dafür wird er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘075.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 534.00

- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtes _ CHF 2‘500.00

- der Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer (Strafmandatsverfahren) CHF 300.00 total somit CHF 4‘409.00 werden vollumfänglich A. auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht _ führte dabei im Wesentlichen aus, dass A. überführt und geständig sei, am 27. Juni 2010, um 03.50 Uhr, seinen Motorroller Z. mit ei- nem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille in Maienfeld gelenkt zu haben. Da der Beschuldigte die rechtliche Zuordnung des Sachverhaltes teile, habe die Verteidigung vor Schranken (zu Recht) nur noch zur Frage des beding- ten Vollzuges plädiert und die Verurteilung als solche als rechtens erachtet. Die vorliegend zu beurteilende Straftat sei definitiv keine einmalige, persönlichkeits- fremde Entgleisung des Beschuldigten, zumal er bereits am 31. Dezember 2003 sowie am 5. Juni 2004 einen Personenwagen mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2.41 Gewichtspromille beziehungsweise 1.92 Gewichtspromille ge- lenkt habe. Auch könne nicht von einer zufälligen Verkettung unglücklicher Um- stände gesprochen werden, habe sich doch A. bereits zum dritten Mal der glei- chen Widerhandlung schuldig gemacht. Das wiederholte Delinquieren auf dem gleichen Rechtsgebiet sei nur relativ kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit der letz- ten Verfehlung erfolgt, nämlich weniger als zwei Jahre, beziehungsweise lediglich rund sechs Jahre nach der letzten Trunkenheitsfahrt beziehungsweise weniger als sechs Jahre nach der letzten Verurteilung. Der zweimalige Rückfall innerhalb der genannten Zeit stelle effektiv ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtig- keit des Delinquenten dar. Diese Uneinsichtigkeit werde dadurch bestätigt, dass sich A. weder durch die zweimalige Rechtswohltat eines bedingten Strafvollzuges einer Gefängnisstrafe, noch durch den Widerruf der einen der beiden Freiheits- strafen, noch durch die lange Probezeit von vier Jahren bei der letztmaligen Verur- teilung von dem erneuten Fahren eines Motorfahrzeuges unter Alkoholeinfluss

Seite 5 — 18 habe abhalten lassen. Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten müsse be- züglich seiner Einstellung zu Alkohol und Strassenverkehr als eigentliche Charak- terschwäche gewertet werden, welche nicht erwarten lasse, dass ihn eine bedingt ausgefällte Strafe dauernd bessern werde. Dafür spreche nebst dem Gesagten auch der Umstand, dass sich das Muster der ersten beiden Trunkenfahrten und jenes der heute zu beurteilenden Fahrt insofern stark ähnlich seien, als es sich in allen drei Fällen um unnötige Fahrten in der Freizeit gehandelt habe. Das Bezirks- gericht _ führte im Weiteren aus, dass sich weder die Persönlichkeit des Beschul- digten noch seine persönliche Situation heute wesentlich anders gestalten würden als nach seiner zweiten Verurteilung. Bereits damals sei A. ein engagierter und tüchtiger Geschäftsmann gewesen, der sich - abgesehen von den Trunkenfahrten

- nichts hätte zu Schulden kommen lassen. Er habe jedoch ausdrücklich bewie- sen, dass das Aussprechen einer bedingten Strafe und selbst der Entzug des Füh- rerausweises eben gerade nicht ausreichen würden, um zukünftige Verfehlungen derselben Art zu verhindern, auch wenn der gute Vorsatz bestehen möge. Daran würden auch die vom Beschuldigten eingereichten Arztzeugnisse vom 14. Juni 2011 sowie vom 18. Januar 2011 nichts ändern. Insbesondere würden die vom Beschuldigten eingereichten Arztberichte das fundierte und ohne weiteres nach- vollziehbare psychiatrische Gutachten vom 13. Oktober 2010 nicht entkräften. Die durch das Gericht vorgenommene Gesamtwürdigung habe deutlich gezeigt, dass A. insgesamt eine ungünstige Prognose für künftiges, klagloses automobilistisches Verhalten gestellt werden müsse und es reine Hoffnung wäre, anzunehmen, der Beschuldigte werde sich bei der nunmehr dritten Gewährung der Rechtswohltat eines bedingten Strafvollzuges inskünftig wohl verhalten. Dies führe zwingend zur Verweigerung der Rechtswohltat eines bedingten Vollzugs der auszusprechenden Strafe. G. Gegen dieses Urteil liess A., nachdem er am 4. Oktober 2011 die Berufung angemeldet hatte, am 22. November 2011 im Sinne von Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklären. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass nicht der Schuldspruch als solcher, sondern lediglich die Anordnung einer unbedingten Geldstrafe eigentlicher Kernpunkt des Weiterzuges darstelle. Folglich sei Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils insofern zu korrigieren, als dass der bedingte Strafvollzug unter Gewährung einer angemessenen Probezeit gewährt werde. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2011 auf eine Stellungnahme und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung vom

Seite 6 — 18

22. November 2011 unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2011 auf eine Stellung- nahme. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 7. Februar 2012 waren sowohl A. als auch dessen Rechtsvertreter sowie lic. iur. Corsin Capaul als Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Ge- richts erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. In einem ersten Schritt führte der Vorsitzende die Einvernahme der beschuldigten Person durch. In der Folge erhielt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Gelegen- heit, sich zu äussern. Dabei führte er insbesondere aus, dass dem Angeklagten vorliegend nach Vornahme einer Gesamtwürdigung keine ungünstige Prognose gestellt werden könne; dies sei vorliegend entscheidend und nicht das Vorliegen einer günstigen Prognose, wobei auch eine solche vorliegend als gegeben zu er- achten sei. Die Vorinstanz habe gestützt auf die Tatsache, dass A., nach zwei sehr zeitnahen Verfehlungen in der ersten Hälfte im Jahre 2004, sich gut sechs Jahre später ein Fehlverhalten mit einem in der Tat sehr vergleichbaren Verhal- tensmuster habe zu Schulden kommen lassen, auf eine ungünstige Prognose ge- schlossen. Alle für ein Wohlverhalten von A. sprechenden Argumente, wie etwa dessen Charakter, dessen Leumund, dessen Geschäftstätigkeit, dessen Ansehen und dessen Hilfsbereitschaft, seien von der Vorinstanz ebenso in den Wind ge- schlagen worden wie die Tatsache, dass der lange dauernde Führerausweisent- zug seine Wirkung nicht verfehlt habe. Die Vorderrichter hätten sich zu einseitig auf die Zeitverhältnisse abgestützt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzu- ges zu Gunsten von A. sei vorliegend durch nichts gerechtfertigt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte in seinem Plädoyer, es sei die Berufung abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeklagten. In sei- nem Vortrag verwies er unter Hinweis auf verschiedene Urteile auf die Rechtspre- chung des Kantonsgerichts sowie diejenige des Bundesgerichts - insbesondere auf BGE 134 IV 1 ff. - und hielt fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer un- günstigen Prognose ausgegangen sei. Insbesondere sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass es sich um die dritte Ver- fehlung in der gleichen Sache handle, diese dritte Begehung kurz nach Ablauf der Probezeit begangen worden sei, jeweils ein hoher Blutalkoholgehalt nachgewie- sen werden konnte sowie aus medizinischer Sicht ebenfalls eine ungünstige Pro- gnose gestellt worden sei. Diese Umstände würden gegen den bedingten Vollzug sprechen. Schliesslich merkte der Staatsanwalt an, dass der gute Leumund des

Seite 7 — 18 Angeklagten nicht in Abrede gestellt werde. Das letzte Wort erhielt der Angeschul- digte, wobei dieser ausführte, dass ein solcher Fehler nie wieder vorkommen wer- de. Die ganze Geschichte habe ihn sehr getroffen und stelle für ihn ein einschnei- dendes Ereignis dar. Der Rechtsvertreter von A. gab am Ende der Verhandlung eine schriftliche Ausfertigung seines Plädoyers zu den Akten. K. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechts- mittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Da der angefochtene Entscheid am 3. Oktober 2011 und somit nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, gilt demnach neues Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössische Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tage seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträ- ge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). A. meldete die Berufung fristgerecht am 4. Ok- tober 2011 an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 3. Novem- ber 2011 reichte er mit Eingabe vom 22. November 2011 die schriftliche Beru- fungserklärung ein. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung von A. ist daher einzutreten. 3.a) Grundsätzlich ist das Berufungsverfahren mündlich (vgl. Art. 405 StPO). Das schriftliche Berufungsverfahren im Sinne von Art. 406 StPO dient der Entlas- tung des Berufungsgerichts, ist aber die Ausnahme. Die Präsenz der Staatsan- waltschaft ist erforderlich, wenn sie selber Berufung oder Anschlussberufung er-

Seite 8 — 18 hoben hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; dies auch in geringfügigen Strafsachen), wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme beantragt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO), oder wenn sie die Verfahrensleistung zum Auftritt verpflichtet (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO). Die beschul- digte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Ver- brechen oder Vergehen behandelt werden (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). b) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 hat die Verfahrensleitung sowohl den Berufungskläger und seinen Verteidiger als auch einen Vertreter der Staatsan- waltschaft zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2012 vorgeladen. Die genannten Personen haben dieser Vorla- dung Folge geleistet und sind am 7. Februar 2012, 09.00 Uhr persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. 4.a) Die Berufung ist im Regelfall ein vollkommendes Rechtsmittel und ermög- licht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Berufungsgründe sind gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung (lit. a), unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die volle Kognition der Berufungsinstanz wird jedoch zweifach eingeschränkt beziehungsweise erweitert: Zum einen hat das Kantonsgericht als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zum an- deren kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhin- dern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Mithin wird die Kognition der Berufungsinstanz durch das Verbot der reformatio in peius eingeschränkt (vgl. (Franz Riklin, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 404). b) Die Vorinstanz hat A. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestraft. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat A. Berufung eingelegt. Er beantragt, dass der bedingte Strafvollzug unter Ge- währung einer angemessenen Probezeit gewährt werden solle; mithin bildet der Schuldspruch als solcher nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung. Auch die

Seite 9 — 18 Höhe der Strafe wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Anlässlich seines Parteivortrages an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden brachte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers insbesondere vor, dass das Bezirksgericht _ gestützt auf die Tatsache, dass sich A. nach zwei sehr zeitnahen Verfehlungen in der ersten Hälfte im Jahre 2004 gut sechs Jahre später ein Fehlverhalten mit einem in der Tat sehr vergleichbaren Verhaltensmus- ter habe zu Schulde kommen lassen, auf eine ungünstige Prognose erkannt habe. Alle für ein Wohlverhalten von A. sprechenden Argumente, wie etwa dessen Cha- rakter, dessen Leumund, dessen Geschäftstätigkeit, dessen Ansehen und dessen Hilfsbereitschaft, schlage die Vorinstanz ebenso in den Wind wie die Tatsache, dass der lange dauernde Führerausweisentzug seine Wirkung nicht verfehlt habe. Das Bezirksgericht _ habe sich zu einseitig auf die Zeitverhältnisse abgestützt und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Burz vom 13. Oktober 2010 im Zusam- menhang mit dem Führerausweisentzug einen ungerechtfertigt hohen Stellenwert zugestanden; mithin sei A. zu Unrecht eine ungünstige Prognose gestellt worden. In der Folge machte der Rechtsvertreter detaillierte Ausführungen zu den einzel- nen Kriterien, welche im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände für die Be- urteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Betracht zu ziehen seien. c) Der Staatsanwalt führte anlässlich seines Parteivortrages aus, dass die Vorinstanz zur Recht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei, zumal es sich vorliegend nicht um eine einmalige Entgleisung handle. Der Berufungskläger sei bereits zum dritten Mal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden, wobei das vorliegend relevante Vergehen kurz nach Ablauf der Probezeit begangen worden sei. Auch das psychiatrische Gutachten attestiere dem Beru- fungskläger eine ungünstige Prognose. Die Befürchtung einer Rückfälligkeit müs- se vorliegend als relativ hoch eingestuft werden. A. hätte seine Chance erhalten, diese jedoch nicht nutzen können, weshalb er auch die Konsequenzen zu tragen habe. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die ausgesprochene Strafe zu Recht unbedingt ausgesprochen hat oder ob der Vollzug der Geldstrafe - der Ansicht des Berufungsklägers entsprechend - hätte aufgeschoben werden müs- sen. 5.a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR

311) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

Seite 10 — 18 um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Mit dieser Formulierung - „in der Regel“ - kommt klar zum Ausdruck, dass immer dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, der bedingte Vollzug der Strafe anzuordnen ist. Darauf hat der Verurteilte einen Rechtsanspruch (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 42). Die einzige formelle Voraussetzung des bedingten Strafauf- schubs besteht in der Art der Sanktion: In vollem Umfang, bis zu ihrem gesetzli- chen Höchstmass, für bedingt vollziehbar erklärt werden können eine Geldstrafe und die Anordnung gemeinnütziger Arbeit, während der Rahmen bei der Freiheits- strafe sechs Monate bis zwei Jahre beträgt (vgl. Günther Stratenwerth/ Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 zu Art. 42). b) Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs war nach altem Recht die günstige Prognose, dass der Täter auch ohne Vollzug der Freiheitsstrafe fortan straffrei bleiben würde. Das neue Recht beruht weiterhin auf dieser Annahme und die zum alten Recht entwickelten Prognosekriterien blei- ben weiterhin massgebend. Das neue Recht kehrt jedoch die Vermutung um. Grundsätzlich wird also davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewähre. Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Es dürfen mithin keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen. Die zur günstigen Prognose nach altem Recht entwickelten Kriterien haben - wie bereits erwähnt - ihre Bedeu- tung nicht gänzlich verloren; mithin geht es immer noch um die Frage, ob sich der Verurteilte dauernd, nicht nur während der Probezeit bewähren wird. Massgebend für die Prognose sind die Verhältnisse zur Zeit des Urteils (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 5, 117). Bei der Beurteilung hat das Gericht ein weites Ermessen. Das Kantonsgericht greift nur ein, wenn sich die Vorinstanz auf „offensichtlich unhalt- bare Überlegungen“ stützt, also willkürlich oder unangemessen entscheidet (vgl. auch BGE 134 IV 143). c) Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Ge- währ bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. Es ist insbesondere unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Be- deutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Seite 11 — 18 Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 193, BGE 134 IV 1, E. 4.2; Trechsel, a.a.O., N 9 f. zu Art. 42; so auch SB 03 18, SB 03 50, SB 04 47). d) Ein besonderes Problem bietet die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Unter dem Eindruck der Gefährlichkeit und Häufigkeit dieses Delikts wurde es vom Bundesgericht jahrzehntelang einer gene- ralpräventiv motivierten Sonderregelung unterstellt, die in der Regel den bedingten Strafvollzug ausschloss. Das Bundesgericht ist schliesslich in seinem Bundesge- richtsentscheid vom 13. März 1992 (vgl. BGE 118 IV 97) von dieser strengen Pra- xis abgerückt. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid zusammenfassend fest, dass bei der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien zugrunde zu legen sind wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftat- bestandes und gegebenenfalls dass es sich um einen Rückfall handelt, sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Ausnahmen waren bereits nach der älteren Praxis des Bundesgerichts zulässig, wenn die Tat als einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung erschien. Dies konnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Täter erst unter der Wir- kung des Alkohols oder auf starkes Drängen hin zum Fahren in angetrunkenem Zustand entschlossen hatte (vgl. zum Ganzen Trechsel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 42). e) Besondere Gründe zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sind Rückfall und Alkoholismus. Zum Rückfall hatte sich über Jahrzehnte eine geset- zesfremde Praxis herausgebildet, wonach als „Ersttäter“ nur galt, wer mindestens während zehn vorangegangenen Jahren nie wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft wurde. Diese strenge Praxis wurde zunächst im Bundesgerichts- entscheid vom 20. März 1989 (BGE 115 IV 83) etwas gelockert, wo das Bundes- gericht feststellte, dass ein Rückfall nicht notwendigerweise zu einer Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen müsse. Im bereits erwähnten Bundesgerichts- entscheid vom 13. März 1992 (BGE 118 IV 97) wurde einem gut beleumdeten Au- tofahrer der bedingte Strafvollzug gewährt, obwohl er bereits vor etwas mehr als fünf Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollzieh- baren Gefängnisstrafe und Fr. 500.-- Busse verurteilt worden war. Damit hat das Bundesgericht die Sonderrechtsregelung zum Fahren in angetrunkenem Zustand

Seite 12 — 18 endgültig aufgegeben. Die Zehnjahresregelung lässt sich angesichts der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht mehr halten; es hat - den vorangehenden Erwä- gungen entsprechend - vielmehr eine umfassende Gesamtwürdigung von Ta- tumständen und Täterpersönlichkeit zu erfolgen. Ein Rückfall innert fünf Jahren kann jedoch nach wie vor ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren darstellen. Unzulässig, weil sachfremd, ist schliesslich die beliebte Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration (vgl. Trechsel, a.a.O., N 14 f. zu Art. 42). 6.a) Den vorangehenden Erwägungen entsprechend hat das Gericht bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Gesamtwürdigung vor- zunehmen, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zukommt. Dabei ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Nachfolgend sollen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die wesentlichen Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, näher ge- prüft werden. Dabei sollen im Sinne einer Gesamtwürdigung insbesondere die positiven und negativen Kriterien gegeneinander abgewogen werden. b) A. ist bereits zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden, wobei die Verfehlungen kurz nacheinander - am 31. Dezember 2003 so- wie am 5. Juni 2004 - erfolgten. Im ersten Fall wurde A. zu 25 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Anlässlich der zweiten Verurteilung wurde die bedingt ausgespro- chene Strafe widerrufen und A. wurde mit drei Monaten Gefängnis und einer Bus- se von Fr. 900.-- bestraft. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Am 27. Juni 2010 lenkte A. erneut ein motorisiertes Fahrzeug in angetrunkenem Zustand. Daraufhin wurde ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der ver- kehrsstrafrechtliche Leumund des Berufungsklägers ist demnach vorliegend als ungünstig zu qualifizieren, wobei aber nochmals festzuhalten ist, dass dies nur eines von mehreren Kriterien ist. c) Bei A. wurde im vorliegend zu beurteilenden Fall für die rechtlich relevante Zeit ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille gemessen; in den vorangehenden Verfahren konnten beim Berufungskläger Blutalkoholkonzen- trationen von 2.41 beziehungsweise 1.92 Gewichtspromillen festgestellt werden. Diese ausgewiesenen und relativ hohen Blutalkoholkonzentrationen fallen bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung der Tatumstände eher negativ ins Ge-

Seite 13 — 18 wicht, wobei - wie bereits dargelegt - dies nicht allein in den Vordergrund gescho- ben werden darf. d) Den vorangehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass A. kein Ersttäter ist und bereits zweimal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis stellt ein Rückfall innert fünf Jahren ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar. Vorlie- gend liegt der letzte Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ca. sechs Jahre zurück. Seit dem Ablauf der Probezeit sind zwei Jahre vergangen. Das Kri- terium der Rückfälligkeit ist jedoch nicht wie noch nach der alten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung isoliert, sondern unter Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zu beurteilen. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere der äussert positiv zu wertende allgemeine Leumund von A. auf. Der Berufungs- kläger verfügt über einen eigenen Betrieb im Bereich _. Er ist als Geschäftsmann in der Gesellschaft bestens bekannt und auch anerkannt. So ist A. unter anderem Präsident des _ sowie Mitglied des Zentralvorstandes des Unternehmerverbandes der _ der Schweiz. Den Ausführungen des Rechtsvertreters kann zudem entnom- men werden, dass A. nicht nur beruflich, sondern auch privat in der Gesellschaft äusserst integriert und engagiert ist. Er ist aktives Mitglied zahlreicher Sportverei- ne, so unter anderem des Turnvereins _, des Tennisclubs _ sowie des Fussball- clubs _. Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsache, dass seit dem letzten Ereignis mehr als fünf Jahre zurück liegen, ist die Rückfälligkeit bei der Prognose in Bezug auf das zukünftige Verhalten mit Zurückhaltung zu werten. e) Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis bereits zweimal entzogen. Am 1. Januar 2004 musste A. den Führerausweis für vier Monate abgeben. Am

19. August 2004 wurde ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Diese Massnahme wurde am 29. August 2005 wieder aufgehoben. Am 27. Juni 2010 wurde A. der Führerausweis erneut vorläufig entzogen. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Berufungskläger den Führerausweis mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 12 Monaten. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 12 Monaten vor der Stellung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises abhängig gemacht; die Alkoholabstinenz war zudem mittels Haaranalyse nachzu- weisen. Ausserdem hatte A. mindestens 12 suchtbezogene Beratungsgespräche nachzuweisen. Dieser Entscheid des Strassenverkehrsamtes Graubünden wurde schliesslich mit Departementsverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 23. Februar 2011, mitgeteilt am 24. Februar

Seite 14 — 18 2011, bestätigt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 teilte das Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden dem Berufungskläger mit, dass im Zeitraum März/April 2012 noch eine Haaranalyse durchgeführt werden müsse. Erst wenn die Abstinenz dann nachgewiesen werden könne, sei die Auflage im Sinne der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. De- zember 2010 bezüglich der Alkoholabstinenz erfüllt und eine Wiedererteilung des Führerausweises könne geprüft werden. Der vorliegende Führerausweisentzug stellt nach Ansicht des Kantonsgerichts von Graubünden im Zusammenhang mit der Sanktionierung von A. die einschneidenste Massnahme dar. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass A. als Geschäftsführer der A. und insbesondere auf- grund der verstreut liegenden Betriebe erheblich auf den Führerausweis angewie- sen ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass A. zur Wiedererlangung des Füh- rerausweises einen grossen Aufwand auf sich nehmen muss beziehungsweise musste, zumal er 12 suchtbezogene Beratungsgespräche besuchte und sich halb- jährlichen Haarproben unterzogen hat, wobei eine noch ausstehend ist. Aufgrund dieser einschneidenden Massnahme ist davon auszugehen, dass A. aus seinen Fehlern gelernt hat, sich in Zukunft bewähren wird, beziehungsweise - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs - nicht zu befürchten ist, dass A. erneut rückfällig wird. Mithin sprechen ins- besondere die Auflagen, welche A. im Zusammenhang mit dem verfügten Füh- rerausweisentzug beziehungsweise der Wiedererlangung des Führerausweises zu erfüllen hat, der tadellose Leumund, der gute Berufsstand, die guten familiären Verhältnisse, die Angewiesenheit auf den Führerausweis, welcher ja gerade erst wieder erteilt werden kann, wenn die Auflagen erfüllt sein werden, sodass der Führerausweisentzug als ihn hart treffende Massnahme bezeichnet werden muss, sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigte Einsicht und sein Wille, sich künftig - im ureigensten Eigeninteresse - wohlverhalten zu wollen, für das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne des bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 118 IV 97, BGE 128 IV 193/199, BGE 134 IV 5, BGE 134 IV 143). f) Um eine Prognose für das zukünftige Verhalten von A. abgeben zu können, sind nicht zuletzt auch das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden vom 13. Oktober 2010 als auch der ärztliche Kurzbe- richt von Dr. med. Walter Süsstrunk vom 14. Juni 2011 mit zu berücksichtigen. Hierzu sei noch einmal anzumerken, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht das Vorliegen einer günstigen Prognose, sondern vielmehr das Fehlen einer ungünstigen Pro-

Seite 15 — 18 gnose vorausgesetzt wird (vgl. BGE 134 IV 1 ff.). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Schreiben vom 29. Juli 2010, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Ab- klärung der Fahreignung von A. zu erstellen. Im Gutachten vom 13. Oktober 2010 stellte Dr. med. Christoph Burz fest, dass bei A. keine Alkoholabhängigkeit beste- he, dass aber bei ihm nach wie vor ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch be- stehe. Zur Verbesserung der Prognose und Wiedererlangung der Fahreignung empfahl Dr. med. Christoph Burz - wie bereits erwähnt - zunächst den Nachweis einer mindestens 12-monatigen kontrollierten Totalabstinenz. Dieser Nachweis sollte A. der Genauigkeit wegen mittels halbjährlicher Haaranalysen erbringen. Darüber hinaus hatte der Berufungskläger 12 suchtbezogenen Beratungsge- spräche zu besuchen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 bestätigte Dr. med. Walter Süsstrunk, dass A. zu den vereinbarten zwölf Sitzungen regelmässig und pünktlich erschienen sei. Dr. med. Walter Süsstrink führte im Weiteren aus, dass sich in den Gesprächen eine Fähigkeit zur Einsicht in die jeweils spezifischen Situationen, bei denen es zur Verletzung des Verkehrsgesetzes kam, entwickelt habe. Der Beru- fungskläger sei nun fähig, diese Situationen in Zukunft zu erkennen und entspre- chend zu handeln und sich künftig alkoholabstinent in den Strassenverkehr zu be- geben. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden steht die letzte Haaranalyse zwar noch aus und soll jedoch im März 2012 erfolgen. Auf- grund der vorangehenden Ausführungen und insbesondere des ärztlichen Kurzbe- richtes von Dr. med. Walter Süsstrunk können vorliegend keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche zu einer ungünstigen Prognose führen würden. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass auch der durch das Gericht gewonnene Ge- samteindruck des Berufungsklägers ganz im Sinne des ärztlichen Zeugnisses darauf hindeutet, dass A. aus den vergangenen Verfahren seine Lehre gezogen hat; jedenfalls kann ihm keine ungünstige Prognose in dem Sinne attestiert wer- den, dass er sich in Zukunft nicht wohl verhalten wird. g) A. ist schliesslich von Beginn des Verfahrens an geständig. Der Berufungs- kläger ist sich durchaus bewusst, dass er sich nicht korrekt verhalten hat und zeigt ein entsprechendes reuiges Verhalten. So führt er anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden aus, dass ihn die ganze Geschichte sehr getroffen habe und ein einschneidendes Ereignis in seinem Leben darstelle. Vorliegend ist zudem mit zu berücksichtigten, dass sich A. zum Tatzeitpunkt eher ungeschickt verhalten hat. Der Berufungskläger fuhr lediglich 50 Meter weit, als er die Polizei sichtete, und wandte sich aus eigenem Antrieb und insbesondere in

Seite 16 — 18 seiner Funktion als Mitglied des L. des L. an sie, um einen Lagebericht bezüglich des Geschehens auf dem Festgelände abgeben zu wollen. Erst aufgrund dieser Handlung ist die Polizei überhaupt auf A. aufmerksam geworden beziehungsweise ist sie im Laufe des Gesprächs mit dem Berufungskläger auf eine mögliche Alko- holisierung gestossen. 7.) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aufgrund der vorangehenden Ausführungen zu den verschiedenen Prognosekriterien vom Fehlen einer ungüns- tigen Prognose auszugehen ist. Zwar fällt bei der Einschätzung des Rückfallrisikos zunächst insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung auf. Allerdings hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und eine einseitige Berücksichti- gung einzelner Kriterien, etwa der früheren Verfehlungen und der hohen Blutalko- holkonzentration, ist zu vermeiden. In diesem Sinne ist insbesondere die Einsicht von A. in Bezug auf sein früheres fehlbares Verhalten herausragend. Im Weiteren würdigt das Gericht die einschneidenden Auswirkungen, welche die Sanktionie- rung mittels Führerausweisentzug bei A. gezeitigt haben. Schliesslich fallen bei der Gesamtwürdigung aller wesentlichen Tatumstände sein guter allgemeiner Leumund sowie sein beruflich und gesellschaftlich engagiertes Auftreten positiv ins Gewicht. Aufgrund des Gesagten und nicht zuletzt auch angesichts der Aus- führungen von Dr. med. Walter Süsstrunk anlässlich seines ärztlichen Kurzberich- tes erscheint das Aussprechen einer unbedingten Strafe nicht notwendig, um A. von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. A. ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Im Übrigen ist auch die formelle Voraus- setzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Die Berufung ist daher vollumfänglich gutzuheissen und Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist auf- zuheben. A. ist - im Sinne der Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils - mit einer Geldstrafe von Fr. 60.-- Tagessätzen à Fr. 90.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Die lange Probezeit steht im Einklag mit der bisherigen Rechtsprechung des Kantons- gerichts (vgl. etwa SB 03 50 und SB 04 47), um der Bewährung in zeitlicher Hin- sicht Nachdruck zu verleihen. 8.a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen und ausseramtlichen Kosten den nachfolgenden Erwägungen entsprechend aufzuteilen. b) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘609.-- (Fr. 1‘075.-

- und Fr. 534.--) sowie die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 300.-- ge- hen zu Lasten von A.. Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts _ von Fr. 2‘500.-- geht zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Lasten von A. und zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Las-

Seite 17 — 18 ten der Bezirksgerichtskasse _, zu Lasten welcher A. mit Fr. 1‘000.--, inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen ist. Diese Aufteilung rechtfertigt sich deshalb, weil A. sich bereits vor der Vorinstanz auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges konzentriert hat und den Schuldspruch als solchen nicht in Frage gestellt hat. c) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Soweit die Staats- anwaltschaft Partei ist, fallen die sie betreffenden Kosten an den Staat (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 428). Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen An- trägen durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der vorangehenden Er- wägungen gutgeheissen. Demnach gehen die Kosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 2‘000.--, inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen hat.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von Fr. 60.-- Tagessätzen à Fr. 90.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jah- ren aufgeschoben. 3.

a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘609.-- sowie die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von A..

b) Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts _ von Fr. 2‘500.-- geht zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Lasten von A. und zur Hälfte (Fr. 1‘250.--) zu Lasten der Bezirksgerichtskasse _, zu Lasten welcher A. mit Fr. 1‘000.--, inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen ist. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 2‘000.--, inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen hat. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: